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Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Allen Geschäftsabschlüssen liegen die nachstehenden
Bedingungen zugrunde. Lieferungs- oder Einkaufsbedingungen des
Käufers, die mit diesen Bedingungen im
Widerspruch stehen, sind für den Verkäufer unverbindlich,
auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt oder dem Verkäufer
nachträglich als Gegenbestätigung
zugestellt wurden und er ihrem Inhalt nicht ausdrücklich
widersprochen hat.
Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder von besonderen Bedingungen sowie Änderungen von Zeichnungen,
Vorlagen sowie Korrekturabzügen
Verpflichten den Verkäufer nur dann, wenn er sie schriftlich
erhalten und schriftlich gegenbestätigt hat.
Unter grundsätzlicher Bindung des Käufers an den Auftrag
behält sich der Verkäufer vor, innerhalb 4 Wochen nach
Eingang des Auftrages in der Hauptverwaltung
einzelne Vertragsbedingungen den Erfordernissen des jeweiligen
Auftrages anzupassen. Liegen bei Auftragseingang nicht alle zur
Bearbeitung des Auftrages erforderlichen
Unterlagen komplett vor, so beginnt diese Frist am Tage des Eingang
der letzten erforderlichen Unterlage.
Der Auftrag gilt dann mit den schriftlich vom Verkäufer abgeänderten
Bedingungen, falls der Käufer nicht innerhalb weiterer 14
Tage nach Auftragsbestätigungsdatum
schriftlich beim Verkäufer eingehend widerspricht.
Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer auf sein
Widerspruchsrecht ausdrücklich hinzuweisen. Im Widerspruchsfalle
sind beide Vertragsparteien berechtigt, innerhalb
von 10 Tagen ab Eingang des Widerspruches den Rücktritt vom
Vertrag zu erklären.
Mündliche Nebenabreden oder Änderungswünsche jeglicher
Art werden nur rechtswirksam, wenn sie dem Verkäufer rechtzeitig
schriftlich mitgeteilt und innerhalb einer
Woche vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
Diese Vereinbarung gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformabrede.
2. Preise
Es gelten die im Auftrag zwischen den Parteien vereinbarten Preise.
Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Verkäufer berechtigt,
bei allen Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen,
insbesondere in Fällen von
Lohnerhöhungen, von Preissteigerungen für Roh- und Hilfsstoffe,
der Steuern, der Transportkosten sowie Valutaänderungen die
vereinbarten Preise um den anteiligen
Mehraufwand der Gestehungskosten zu erhöhen, sofern diese
zusammen mehr als 5 % ausmachen. Diese Regelung gilt nur, sofern
die Lieferzeit länger als 4 Monate
beträgt.
3. Aufträge nach besonderen Vorlagen
Ist vertraglich vereinbart, daß bei Aufträgen nach
besonderen Vorlagen die hierzu erforderlichen Druckunterlagen
wie z. B. Entwürfe, Zeichnungen, Vorlagen, Filme,
Klischees, Walzen oder Werkzeuge vom Verkäufer herzustellen
sind, werden diese vom Verkäufer in der erforderlichen Anzahl
und Beschaffenheit hergestellt und dem
Käufer die angefallenen Kosten berechnet, wobei der Verkäufer
1/3 dieser Kosten selbst trägt. Angaben der Reisenden des
Verkäufers über die ungefähre geschätzte
Höhe der anfallenden anteiligen Kosten sind unverbindlich.
Auf besonderen Wunsch des Käufers übermittelt der Verkäufer
hinsichtlich der zu erwartenden anteiligen Herstellungskosten
besondere, verbindliche Kostenvoranschläge.
Die Klischeekostenrechnung wird mit der Auftragsbestätigung
übersandt und ist sofort nach Rechnungseingang netto zur
Zahlung fällig.
Der Käufer kann die Herausgabe der Druckunterlagen vom Verkäufer
nur verlangen, wenn er den Kostenanteil des Verkäufers bezahlt.
Bis dahin bleibt der Verkäufer
gemeinsam mit dem Käufer Miteigentümer der Druckunterlagen,
das Besitzrecht steht ihm jedoch so lange alleine zu. Der Verkäufer
verpflichtet sich, alle im Miteigentum
stehenden Gegenstände mit Sorgfalt aufzubewahren.
4. Lagerung
Die Lagerung von Waren, Vorlagen, Klischees, Werkzeugen usw. des
Verkäufers erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr
des Käufers.
Werden anteilig berechnete Klischees, Walzenbezüge usw. durch
natürliche Abnutzung bzw. Lagerung unbrauchbar, so werden
diese für den Folgeauftrag neu hergestellt
und wiederum anteilig berechnet, der Käufer wird mit der
neuen Auftragsbestätigung darauf hingewiesen.
5. Schutzrechte
Das Urheberrecht an allen vom Verkäufer hergestellten Gegenständen
(wie z.B. Entwürfen, Dessins, Klischees, Zeichnungen, Skizzen,
Walzen und Werkzeugen) steht
Mit dem Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verwendungszweck
dem Verkäufer alleine zu, falls nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart ist.
Das Eigentum- und Urheberrecht gilt auch für die Kostenvoranschläge,
Zeichnungen und andere Unterlagen des Verkäufers, diese darf
der Käufer Dritten nicht zugänglich
machen. Der Käufer haftet für die Aufrechterhaltung
der Schutzrechte des Verkäufers und stellt den Verkäufer
von allen Ansprüchen Dritter frei, die etwa durch einen
unbefugten Gebrauch fremder Rechte entstehen können.
6. Herstellernachweis
Vom Verkäufer hergestellte Waren dürfen mit dem Herstellungsvermerken
versehen werden.
7. Lieferung
Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr
des Käufers. Der Verkäufer haftet für ordnungsgemäße
und branchenübliche Verpackung. Für Verzögerung,
Beschädigung und Verlust während des Transportes hat
der Verkäufer nicht zu haften. Transportschäden sind
sofort durch den Empfänger beim zuständigen
Transportunternehmen (Post, Bahn, Spediteur) geltend zu machen.
Die Lieferfrist beginnt mit der Klarstellung sämtlicher zur
Erfüllung des Vertrages notwendiger Unterlagen, insbesondere
mit dem Vorliegen aller erforderlichen Klischees,
Werkzeuge und der Druckgenehmigung seitens des Käufers sowie
durch die vorbehaltlose Anerkennung und Bezahlung der Kosten gemäß
Ziffer 3 dieser
Geschäftsbedingungen.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der
Frist versandbereit und dies dem Käufer mitgeteilt wird.
Bei nachträglicher Auftragsänderung verlängert
sich die ursprünglich zugesagte und bestätigte Lieferfrist
entsprechend.
Im Falle höherer Gewalt und vom Verkäufer nicht zu vertretender
Unmöglichkeit der Leistung hat der Verkäufer die Wahl,
die vereinbarte Lieferfrist angemessen zu
verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß
dadurch irgendwelche Ersatzansprüche des Käufers entstehen.
Kommt der Verkäufer in Verzug, ist der Käufer verpflichtet,
vor der Geltendmachung weiterer Ansprüche oder der Erklärung
des Rücktritts vom Vertrag dem Verkäufer
eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen zu setzen.
8. Verzug, Rücktritt und Schadensersatz
Im Falle des unberechtigten Rücktritts vom Vertrag und im
Falle des Verzuges des Käufers ist der Verkäufer berechtigt,
nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Dies gilt auch, wenn Zahlungsverzug hinsichtlich
der Klischeekostenrechnung oder
vereinbarter Voraus- oder Abschlagszahlungen vorliegt.
Die gleichen Rechte stehen dem Verkäufer hinsichtlich weiterer
bereits erteilter Aufträge zu, wenn der Käufer mit der
Zahlung einer bereits erfolgten Lieferung oder sonst
in Verzug gerät.
Im Falle der Verpflichtung des Käufers zur Leistung von Schadensersatz
ist der Verkäufer berechtigt, den tatsächlich entstandenen
Schaden incl. entgangenem Gewinn
oder einen Betrag von 25% des Auftragswertes pauschal nach seiner
Wahl zu verlangen. Im Falle der Pauschalierung ist der Käufer
berechtigt nachzuweisen, daß ein
Schaden und Gewinnausfall in der geltend gemachten Höhe nicht
entstanden ist. Unabhängig von der Pflicht zur Leistung von
Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist
der Käufer verpflichtet, die bis dahin entstandenen Kosten
für die Herstellung der Druckwerkzeuge zu bezahlen.
9. Mehr- oder Minderlieferung - Toleranzen
Bei Anfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20%
der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge
zulässig, da diese
technisch nicht vermeidbar sind.
Aus produktionstechnischen Gründen gelten für alle Lieferungen
folgende Toleranzen.
- Bei Erzeugnissen aus Papier hinsichtlich des Flächengewichts
und der Folienstärke +/- 5%
- Hinsichtlich der Formatgröße +/- 5 mm
- Bei Erzeugnissen aus Kunststoffolie hinsichtlich Flächengewicht
und Folienstärke +/- 20%
- Hinsichtlich Formatgrößen +/- 5%
10. Korrekturabzüge / Druckgenehmigungen
Korrekturabzüge werden nur unterbreitet, wenn dies im Vertrag
vereinbart ist oder wenn der Verkäufer dies für nötig
hält.
In diesen Fällen kann die Druckgenehmigung nur durch Hereingabe
der vorbehaltlos unterschriebenen Korrekturgenehmigung erteilt
werden. Änderungen,
die vom Käufer gewünscht werden, werden zu den festgesetzten
Bedingungen durchgeführt und zusätzlich berechnet. Für
die vom Käufer übersehenen Fehler haftet der
Verkäufer nicht.
Verweigert der Käufer die Druck- bzw. Herstellungsgenehmigung
innerhalb 4 Wochen gerechnet ab dem Datum des Korrekturabzug bzw.
verweigert er unwiderruflich
die Zahlung der anteiligen Klischeekosten innerhalb dieser Frist,
so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 10
Tagen berechtigt, die Rechtes aus Ziffer 8 dieser
Geschäftsbedingungen geltend zu machen.
Das gleiche gilt, wenn der Käufer nach Aufforderung die zur
Produktion erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt. Das Recht
des Verkäufers, Erfüllung des Vertrages zu
verlangen, bleibt hiervon unberührt.
11. Druck und Material
Die Drucke werden im Flexodruckverfahren hergestellt.
Der Verkäufer verwendet für den Druck normale Druckfarben.
Wenn besondere Ansprüche an die Farben wie z.B. Lichtbeständigkeit,
Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit
usw. gestellt werden, muß der Käufer bei Auftragsbestätigung
schriftlich besonders darauf hinweisen.
Die Abriebfestigkeit der Druckfarben kann nicht garantiert werden.
Der Abrieb kann je nach Farbe mehr oder weniger stark sein. Eine
Schutzlackierung kann die Abriebfestigkeit verbessern, aber nicht
absolut gewährleisten. Für
Folgeschäden aus Farbabrieb haftet der Verkäufer nicht.
Kleine Abweichungen der Farben sowie Farbschwankungen innerhalb
der Auflage oder von Auflage zu Auflage
sind unumgänglich und daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Dies gilt verstärkt für Kleinauflagen unter 20.000 Druckmeter
pro Ausführung.
Die im Auftrag aufgeführten Farben der Formplast-Hausfarbenskala
werden in der Reihenfolge des Auftragstextes gedruckt. Im Nebeneinanderdruck
auf weißem Grund
ist im Rahmen der üblichen Toleranzen etwa der optische Farbton
der Farbskala zu erwarten.
Da die Farben teilweise stark durchscheinend sind, treten bei
Übereinanderdrucken starke optische Farbtonveränderungen
auf. Der Käufer kann in diesen Fällen nicht
den optischen Farbton verlangen, wie er beim Druck auf weißen
Grund entstehen würde.
Wenn zur Erzielung hochwertiger Druckergebnisse gestrichene Rohpapiere
eingesetzt werden sowie bei vollflächiger Lackierung von
Papiertragetaschen, ist unter
Belastung bzw. an den Knickkanten das Aufbrechen des Papierstriches,
welches bei stark bedruckten Flächen besonders auffällt,
nicht zu vermeiden. Bei der Kaschierung
von Polypropylenfolie ist eine Einschränkung der Flexibilität
und Reißfestigkeit nicht zu vermeiden.
Dies alles berechtigt den Käufer nicht zur Mängelrüge,
zur Verweigerung der Annahme der Ware oder zu einer Preisminderung.
Für die Druckergebnisse von Fremdklischees übernimmt
der Verkäufer keine Haftung. Bei Kunststofferzeugnissen können
keine Garantien für Wanderungen von
Weichmachern, parafinlösliche Farbstoffe und die sich daraus
ergebenden Folgen übernommen werden.
Ohne besondere Anweisung von seitens des Käufers erfolgt
die Ausführung des Auftrags mit branchenüblichem Material
und nach bekannten Herstellungsverfahren. In
der Folge können Mängelrügen in Bezug auf das Verhalten
der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht erhoben werden,
wenn der Käufer nicht ausdrücklich auf
besondere Eigenschaften des Füllgutes aufmerksam gemacht
und dem Verkäufer Gelegenheit gegeben hat, hierzu Stellung
zu nehmen. Technische bzw. durch den
allgemeinen Fortschritt verursachte Änderungen der Produkte
sind vorbehalten.
12. Haftung und Gewährleistung
Die vom Verkäufer gelieferten Erzeugnisse sind unverzüglich
nach Eingang der Ware sorgfältig auf Fehler zu prüfen.
Fehler, die bei dieser Prüfung erkennbar werden, können
nach Wahl des Verkäufers unentgeltlich für den Käufer
nachgebessert oder durch Rücknahme der mangelhaften
und durch Neuauslieferung mangelfreier Erzeugnisse ausgeglichen
werden.
Bei der Fertigung von Tragetaschen ist der Anfall einer verhältnismäßig
geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und
daher nicht zu beanstanden.
Dies gilt für einen Anteil bis zu 3% der Gesamtmenge, gleichgültig,
ob der Mangel im Material, in der Verarbeitung oder im Druck liegt.
Ist der Anteil mangelhafter Stücke größer als
3%, so kann der Verkäufer die darüber hinausgehenden
fehlenden Stücke nach seiner Wahl nachbessern oder ersetzen
bzw. zurücknehmen und gutschreiben. Der Käufer hat dann
nur die fehlerhaften und zwar alle fehlerhaften Stücke auszusortieren
und zurückzugeben.
Wenn es aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint
bzw. falls der Käufer nicht sofort die gesamte Ware durchsortieren
will, kann der Verkäufer festlegen, daß ein
eventuell nötiger Austausch oder eine Rücksendung mit
Gutschrift der fehlerhaften Stücke auch zu einem späteren
Zeitpunkt vorgenommen werden kann. Der Käufer hat
dann alle fehlerhaften Stücke, die sich während der
Verwendung der Ware finden, aufzubewahren und gesammelt zurückzugeben.
Der Käufer ist verpflichtet, auf schriftlichen Wunsch des
Verkäufers die gelieferte Ware oder Stichproben bzw. Teilmengen
zum Zwecke der Prüfung behaupteter Mängel
oder zur Nachbesserung auf Kosten des Verkäufers (billigster
Versandweg) an diesen zurückzusenden.
Für eine einseitig vom Käufer gewünschte Rücksendung
muß der Käufer vorher vom Verkäufer eine schriftliche
Genehmigung erhalten haben.
Die Rüge offensichtlicher Mängel muß binnen 14
Tagen nach Wareneingang schriftlich beim Verkäufer eingehend
erfolgen.
Versteckte Mängel können längstens auf die Dauer
eines Jahres nach Absendung der Ware geltend gemacht werden. Sie
sind aber nur dann rügbar, wenn die Mängel nachweislich
vor Zugang der Ware eingetreten sind.
Mängel sind nur solche Fehler der Ware, die in erheblicher
Weise von den Festlegungen des erteilten Auftrages abweichen und/oder
die Unbrauchbarkeit der Ware oder
eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Brauchbarkeit zur
Folge haben.
Der Käufer ist nur dann zur Wandlung oder Minderung berechtigt,
wenn zuvor eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Verkäufer
fehlgeschlagen ist. Zur
Vornahme etwaiger Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dem
Verkäufer ein Frist von 8 Wochen nach Eingang der beanstandeten
Ware zu.
Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht
am Liefergegenstand selbst entstanden sind oder Ansprüche
aus sonstigen Sach- und Rechtsmängeln sind
ausgeschlossen.
Bei vollautomatischer Taschenfertigung erfolgt automatische Zählung.
Der Verkäufer ist berechtigt, diese der Lieferung und Mengenberechnung
zugrunde zu legen.
geringfügig auftretende Schwankungen sind kein Grund zur
Mängelrüge.
13. Zahlung
Es gelten die im Auftragsschein vereinbarten Zahlungstermine.
Zahlungen befreiender Wirkung können grundsätzlich nur
auf das in der Rechnung genannte Konto des Verkäufers erfolgen.
Bezahlung durch Wechsel bedarf der
vorherigen Vereinbarung, etwaige Spesen gehen zu Lasten des Wechselgebers.
Dem Käufer steht wegen etwaiger eigener Ansprüche aus
anderen Vertragsverhälthissen
mit dem Verkäufer kein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht
zu.
Bei Banküberweisungen oder Schecks gilt der Tag der Gutschrift
auf dem Konto des Verkäufers als Zahlungseingang.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe des banküblichen
Zinssatzes für Überziehungsgelder zu entrichten.
Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen
des Käufers bekannt oder gerät er mit der Zahlung in
Verzug, so kann der Verkäufer die
sofortige Zahlung aller offenen auch der noch nicht fälligen
Rechnungen verlangen. In diesem Fall kann der Verkäufer von
etwaigen weiteren Aufträgen, die noch nicht
durchgeführt wurden, zurücktreten.
14. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht an den
von ihm gelieferten Waren und auch an der aus einer etwaigen Weiterverarbeitung
entstehenden neuen Sache bis
zur völligen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Einlösung
von Schecks oder Wechsel vor.
Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer
Geschäftsführung über die Ware zu verfügen,
insbesondere sie zu verarbeiten und zu veräußern. Bei
einem
Weiterverkauf der gelieferten Ware vor endgültiger Bezahlung
geht die Kaufpreisforderung ohne weiteres und ohne besondere Abtretung
auf den Verkäufer über.
Außergewöhnliche Verfügungen wie z. B. Verpfändungen,
Sicherheitsübereignung usw. sind nur mit Zustimmung des Verkäufers
zulässig. Der Käufer hat dem Verkäufer
Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Waren unverzüglich mitzuteilen.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so ist zwischen
den Parteien vereinbart, daß Erfüllungsort und Gerichtsstand
für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag,
auch über die Gültigkeit des Vertrages und der Geschäftsbedingungen,
auch nach dem möglicherweise erfolgten Rücktritt einer
Partei vom Vertrag, Rastatt/Baden ist.
Für die Durchführung von Mahnverfahren wird der ausschließliche
Gerichtsstand Rastatt/Baden vereinbart. Auf den Vertrag ist das
deutsche Recht anzuwenden.
16. Salvatorische Klausel
Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles der verstehenden Bedingungen
ist auf die Gültigkeit des übrigen Inhaltes ohne Einfluß.
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