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Patrick Leicht Handelsvertretungen

Draisstraße 16

D - 76461 Muggensturm

Deutschland

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UST-IdNr.: DE 252 217 731

ST-Nr.: 3 92 80 / 2 99 37

Zusammenstellung verschiedener Tragetaschen welche Möglichkeiten es gibt

Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Allen Geschäftsabschlüssen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Lieferungs- oder Einkaufsbedingungen des Käufers, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt oder dem Verkäufer nachträglich als Gegenbestätigung zugestellt wurden und er ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von besonderen Bedingungen, sowie Änderungen von Zeichnungen, Vorlagen sowie Korrekturabzügen, Verpflichten den Verkäufer nur dann, wenn er sie schriftlich erhalten und schriftlich gegenbestätigt hat.
Unter grundsätzlicher Bindung des Käufers an den Auftrag behält sich der Verkäufer vor, innerhalb 4 Wochen nach Eingang des Auftrages in der Hauptverwaltung einzelne Vertragsbedingungen den Erfordernissen des jeweiligen Auftrages anzupassen. Liegen bei Auftragseingang nicht alle zur Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Unterlagen komplett vor, so beginnt diese Frist am Tage des Eingang der letzten erforderlichen Unterlage.
Der Auftrag gilt dann mit den schriftlich vom Verkäufer abgeänderten Bedingungen, falls der Käufer nicht innerhalb weiterer 14 Tage nach Auftragsbestätigungsdatum schriftlich beim Verkäufer eingehend widerspricht.
Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer auf sein Widerspruchsrecht ausdrücklich hinzuweisen. Im Widerspruchsfalle sind beide Vertragsparteien berechtigt, innerhalb von 10 Tagen ab Eingang des Widerspruches den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Mündliche Nebenabreden oder Änderungswünsche jeglicher Art werden nur rechtswirksam, wenn sie dem Verkäufer rechtzeitig schriftlich mitgeteilt und innerhalb einer Woche vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
Diese Vereinbarung gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformabrede.

 

2. Preise
Es gelten die im Auftrag zwischen den Parteien vereinbarten Preise.
Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Verkäufer berechtigt, bei allen Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen, insbesondere in Fällen von Lohnerhöhungen, von Preissteigerungen für Roh- und Hilfsstoffe, der Steuern, der Transportkosten sowie Valutaänderungen die vereinbarten Preise um den anteiligen Mehraufwand der Gestehungskosten zu erhöhen, sofern diese zusammen mehr als 5 % ausmachen. Diese Regelung gilt nur, sofern die Lieferzeit länger als 4 Monate beträgt.

 

3. Aufträge nach besonderen Vorlagen
Ist vertraglich vereinbart, daß bei Aufträgen nach besonderen Vorlagen die hierzu erforderlichen Druckunterlagen wie z. B. Entwürfe, Zeichnungen, Vorlagen, Filme, Klischees, Walzen oder Werkzeuge vom Verkäufer herzustellen sind, werden diese vom Verkäufer in der erforderlichen Anzahl und Beschaffenheit hergestellt und dem Käufer die angefallenen Kosten berechnet, wobei der Verkäufer 1/3 dieser Kosten selbst trägt. Angaben der Reisenden des Verkäufers über die ungefähre geschätzte Höhe der anfallenden anteiligen Kosten sind unverbindlich. Auf besonderen Wunsch des Käufers übermittelt der Verkäufer hinsichtlich der zu erwartenden anteiligen Herstellungskosten besondere, verbindliche Kostenvoranschläge. Die Klischeekostenrechnung wird mit der Auftragsbestätigung übersandt und ist sofort nach Rechnungseingang netto zur Zahlung fällig. Der Käufer kann die Herausgabe der Druckunterlagen vom Verkäufer nur verlangen, wenn er den Kostenanteil des Verkäufers bezahlt. Bis dahin bleibt der Verkäufer gemeinsam mit dem Käufer Miteigentümer der Druckunterlagen, das Besitzrecht steht ihm jedoch so lange alleine zu. Der Verkäufer verpflichtet sich, alle im Miteigentum stehenden Gegenstände mit Sorgfalt aufzubewahren.

 

4. Lagerung
Die Lagerung von Waren, Vorlagen, Klischees, Werkzeugen usw. des Verkäufers erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Käufers. Werden anteilig berechnete Klischees, Walzenbezüge usw. durch natürliche Abnutzung bzw. Lagerung unbrauchbar, so werden diese für den Folgeauftrag neu hergestellt und wiederum anteilig berechnet und der Käufer wird mit der neuen Auftragsbestätigung darauf hingewiesen.

 

5. Schutzrechte
Das Urheberrecht an allen vom Verkäufer hergestellten Gegenständen (wie z.B. Entwürfen, Dessins, Klischees, Zeichnungen, Skizzen, Walzen und Werkzeugen) steht mit dem Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verwendungszweck dem Verkäufer alleine zu, falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Das Eigentum- und Urheberrecht gilt auch für die Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen des Verkäufers, diese darf der Käufer Dritten nicht zugänglich machen. Der Käufer haftet für die Aufrechterhaltung der Schutzrechte des Verkäufers und stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter frei, die etwa durch einen unbefugten Gebrauch fremder Rechte entstehen können.

 

6. Herstellernachweis
Vom Verkäufer hergestellte Waren dürfen mit dem Herstellungsvermerken versehen werden.

 

7. Lieferung
Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Der Verkäufer haftet für ordnungsgemäße und branchenübliche Verpackung. Für Verzögerung, Beschädigung und Verlust während des Transportes hat der Verkäufer nicht zu haften. Transportschäden sind sofort durch den Empfänger beim zuständigen Transportunternehmen (Post, Bahn, Spediteur) geltend zu machen.
Die Lieferfrist beginnt mit der Klarstellung sämtlicher zur Erfüllung des Vertrages notwendiger Unterlagen, insbesondere mit dem Vorliegen aller erforderlichen Klischees, Werkzeuge und der Druckgenehmigung seitens des Käufers sowie durch die vorbehaltlose Anerkennung und Bezahlung der Kosten gemäß Ziffer 3 dieser Geschäftsbedingungen.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit und dies dem Käufer mitgeteilt wird.
Bei nachträglicher Auftragsänderung verlängert sich die ursprünglich zugesagte und bestätigte Lieferfrist entsprechend.
Im Falle höherer Gewalt und vom Verkäufer nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung hat der Verkäufer die Wahl, die vereinbarte Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß dadurch irgendwelche Ersatzansprüche des Käufers entstehen. Kommt der Verkäufer in Verzug, ist der Käufer verpflichtet, vor der Geltendmachung weiterer Ansprüche oder der Erklärung des Rücktritts vom Vertrag dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen zu setzen.

 

8. Verzug, Rücktritt und Schadensersatz
Im Falle des unberechtigten Rücktritts vom Vertrag und im Falle des Verzuges des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt auch, wenn Zahlungsverzug hinsichtlich der Klischeekostenrechnung oder vereinbarter Voraus- oder Abschlagszahlungen vorliegt. Die gleichen Rechte stehen dem Verkäufer hinsichtlich weiterer bereits erteilter Aufträge zu, wenn der Käufer mit der Zahlung einer bereits erfolgten Lieferung oder sonst in Verzug gerät.
Im Falle der Verpflichtung des Käufers zur Leistung von Schadensersatz ist der Verkäufer berechtigt, den tatsächlich entstandenen Schaden incl. entgangenem Gewinn oder einen Betrag von 25% des Auftragswertes pauschal nach seiner Wahl zu verlangen. Im Falle der Pauschalierung ist der Käufer berechtigt nachzuweisen, daß ein Schaden und Gewinnausfall in der geltend gemachten Höhe nicht entstanden ist. Unabhängig von der Pflicht zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist der Käufer verpflichtet, die bis dahin entstandenen Kosten für die Herstellung der Druckwerkzeuge zu bezahlen.

 

9. Mehr- oder Minderlieferung - Toleranzen
Bei Anfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20% der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge zulässig, da diese technisch nicht vermeidbar sind.
Aus produktionstechnischen Gründen gelten für alle Lieferungen folgende Toleranzen.
- Bei Erzeugnissen aus Papier hinsichtlich des Flächengewichts und der Folienstärke +/- 5%
- Hinsichtlich der Formatgröße +/- 5 mm
- Bei Erzeugnissen aus Kunststoffolie hinsichtlich Flächengewicht und Folienstärke +/- 20%
- Hinsichtlich Formatgrößen +/- 5%

 

10. Korrekturabzüge / Druckgenehmigungen
Korrekturabzüge werden nur unterbreitet, wenn dies im Vertrag vereinbart ist oder wenn der Verkäufer dies für nötig hält.
In diesen Fällen kann die Druckgenehmigung nur durch Hereingabe der vorbehaltlos unterschriebenen Korrekturgenehmigung erteilt werden. Änderungen, die vom Käufer gewünscht werden, werden zu den festgesetzten Bedingungen durchgeführt und zusätzlich berechnet. Für die vom Käufer übersehenen Fehler haftet der Verkäufer nicht.
Verweigert der Käufer die Druck- bzw. Herstellungsgenehmigung innerhalb 4 Wochen gerechnet ab dem Datum des Korrekturabzug bzw. verweigert er unwiderruflich die Zahlung der anteiligen Klischeekosten innerhalb dieser Frist, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen berechtigt, die Rechtes aus Ziffer 8 dieser Geschäftsbedingungen geltend zu machen. Das gleiche gilt, wenn der Käufer nach Aufforderung die zur Produktion erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt. Das Recht des Verkäufers, Erfüllung des Vertrages zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.

 

11. Druck und Material
Die Drucke werden im Flexodruckverfahren hergestellt.
Der Verkäufer verwendet für den Druck normale Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben wie z.B. Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit usw. gestellt werden, muß der Käufer bei Auftragsbestätigung schriftlich besonders darauf hinweisen. Die Abriebfestigkeit der Druckfarben kann nicht garantiert werden.
Der Abrieb kann je nach Farbe mehr oder weniger stark sein. Eine Schutzlackierung kann die Abriebfestigkeit verbessern, aber nicht absolut gewährleisten. Für Folgeschäden aus Farbabrieb haftet der Verkäufer nicht. Kleine Abweichungen der Farben sowie Farbschwankungen innerhalb der Auflage oder von Auflage zu Auflage sind unumgänglich und daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies gilt verstärkt für Kleinauflagen unter 20.000 Druckmeter pro Ausführung. Die im Auftrag aufgeführten Farben der Formplast-Hausfarbenskala werden in der Reihenfolge des Auftragstextes gedruckt. Im Nebeneinanderdruck auf weißem Grund ist im Rahmen der üblichen Toleranzen etwa der optische Farbton der Farbskala zu erwarten. Da die Farben teilweise stark durchscheinend sind, treten bei Übereinanderdrucken starke optische Farbtonveränderungen auf. Der Käufer kann in diesen Fällen nicht den optischen Farbton verlangen, wie er beim Druck auf weißen Grund entstehen würde. Wenn zur Erzielung hochwertiger Druckergebnisse gestrichene Rohpapiere eingesetzt werden, sowie bei vollflächiger Lackierung von Papiertragetaschen, ist unter Belastung bzw. an den Knickkanten das Aufbrechen des Papierstriches, welches bei stark bedruckten Flächen besonders auffällt, nicht zu vermeiden. Bei der Kaschierung von Polypropylenfolie ist eine Einschränkung der Flexibilität und Reißfestigkeit nicht zu vermeiden. Dies alles berechtigt den Käufer nicht zur Mängelrüge, zur Verweigerung der Annahme der Ware oder zu einer Preisminderung.
Für die Druckergebnisse von Fremdklischees übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Bei Kunststofferzeugnissen können keine Garantien für Wanderungen von Weichmachern, parafinlösliche Farbstoffe und die sich daraus ergebenden Folgen übernommen werden. Ohne besondere Anweisung von seitens des Käufers erfolgt die Ausführung des Auftrags mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. In der Folge können Mängelrügen in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht erhoben werden, wenn der Käufer nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllgutes aufmerksam gemacht und dem Verkäufer Gelegenheit gegeben hat, hierzu Stellung zu nehmen. Technische bzw. durch den allgemeinen Fortschritt verursachte Änderungen der Produkte sind vorbehalten.

 

12. Haftung und Gewährleistung
Die vom Verkäufer gelieferten Erzeugnisse sind unverzüglich nach Eingang der Ware sorgfältig auf Fehler zu prüfen.
Fehler, die bei dieser Prüfung erkennbar werden, können nach Wahl des Verkäufers unentgeltlich für den Käufer nachgebessert oder durch Rücknahme der mangelhaften und durch Neuauslieferung mangelfreier Erzeugnisse ausgeglichen werden. Bei der Fertigung von Tragetaschen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und daher nicht zu beanstanden. Dies gilt für einen Anteil bis zu 3% der Gesamtmenge, gleichgültig, ob der Mangel im Material, in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Ist der Anteil mangelhafter Stücke größer als 3%, so kann der Verkäufer die darüber hinausgehenden fehlenden Stücke nach seiner Wahl nachbessern oder ersetzen bzw. zurücknehmen und gutschreiben. Der Käufer hat dann nur die fehlerhaften und zwar alle fehlerhaften Stücke auszusortieren und zurückzugeben. Wenn es aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint bzw. falls der Käufer nicht sofort die gesamte Ware durchsortieren will, kann der Verkäufer festlegen, daß ein eventuell nötiger Austausch oder eine Rücksendung mit Gutschrift der fehlerhaften Stücke auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden kann. Der Käufer hat dann alle fehlerhaften Stücke, die sich während der Verwendung der Ware finden, aufzubewahren und gesammelt zurückzugeben. Der Käufer ist verpflichtet, auf schriftlichen Wunsch des Verkäufers die gelieferte Ware oder Stichproben bzw. Teilmengen zum Zwecke der Prüfung behaupteter Mängel oder zur Nachbesserung auf Kosten des Verkäufers (billigster Versandweg) an diesen zurückzusenden. Für eine einseitig vom Käufer gewünschte Rücksendung muß der Käufer vorher vom Verkäufer eine schriftliche Genehmigung erhalten haben. Die Rüge offensichtlicher Mängel muß binnen 14 Tagen nach Wareneingang schriftlich beim Verkäufer eingehend erfolgen. Versteckte Mängel können längstens auf die Dauer eines Jahres nach Absendung der Ware geltend gemacht werden. Sie sind aber nur dann rügbar, wenn die Mängel nachweislich vor Zugang der Ware eingetreten sind.
Mängel sind nur solche Fehler der Ware, die in erheblicher Weise von den Festlegungen des erteilten Auftrages abweichen und/oder die Unbrauchbarkeit der Ware oder eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Brauchbarkeit zur Folge haben. Der Käufer ist nur dann zur Wandlung oder Minderung berechtigt, wenn zuvor eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Verkäufer fehlgeschlagen ist. Zur Vornahme etwaiger Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dem Verkäufer ein Frist von 8 Wochen nach Eingang der beanstandeten Ware zu. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind oder Ansprüche aus sonstigen Sach- und Rechtsmängeln sind ausgeschlossen. Bei vollautomatischer Taschenfertigung erfolgt automatische Zählung. Der Verkäufer ist berechtigt, diese der Lieferung und Mengenberechnung zugrunde zu legen. Geringfügig auftretende Schwankungen sind kein Grund zur Mängelrüge.

13. Zahlung
Es gelten die im Auftragsschein vereinbarten Zahlungstermine.
Zahlungen befreiender Wirkung können grundsätzlich nur auf das in der Rechnung genannte Konto des Verkäufers erfolgen. Bezahlung durch Wechsel bedarf der vorherigen Vereinbarung, etwaige Spesen gehen zu Lasten des Wechselgebers. Dem Käufer steht wegen etwaiger eigener Ansprüche aus anderen Vertragsverhälthissen mit dem Verkäufer kein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht zu.
Bei Banküberweisungen oder Schecks gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers als Zahlungseingang.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für Überziehungsgelder zu entrichten.
Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt oder gerät er mit der Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer die sofortige Zahlung aller offenen auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen. In diesem Fall kann der Verkäufer von etwaigen weiteren Aufträgen, die noch nicht durchgeführt wurden, zurücktreten.

 

14. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht an den von ihm gelieferten Waren und auch an der aus einer etwaigen Weiterverarbeitung entstehenden neuen Sache bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Einlösung von Schecks oder Wechsel vor. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Ware zu verfügen, insbesondere sie zu verarbeiten und zu veräußern. Bei einem Weiterverkauf der gelieferten Ware vor endgültiger Bezahlung geht die Kaufpreisforderung ohne weiteres und ohne besondere Abtretung auf den Verkäufer über.
Außergewöhnliche Verfügungen wie z. B. Verpfändungen, Sicherheitsübereignung usw. sind nur mit Zustimmung des Verkäufers zulässig. Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich mitzuteilen.

 

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so ist zwischen den Parteien vereinbart, daß Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch über die Gültigkeit des Vertrages und der Geschäftsbedingungen, auch nach dem möglicherweise erfolgten Rücktritt einer Partei vom Vertrag, Rastatt/Baden ist.
Für die Durchführung von Mahnverfahren wird der ausschließliche Gerichtsstand Rastatt/Baden vereinbart. Auf den Vertrag ist das deutsche Recht anzuwenden.

 

16. Salvatorische Klausel
Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles der verstehenden Bedingungen ist auf die Gültigkeit des übrigen Inhaltes ohne Einfluß.